US-Import in Deutschland zulassen: § 21 StVZO, Schritt für Schritt

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  1. salvagealert

    Der Weg für ein gebrauchtes US-Fahrzeug führt in Deutschland über § 21 StVZO, nicht über die Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV. Diese Verwechslung kostet regelmäßig Wochen, weil man beim falschen Amt anfängt.

    Die Reihenfolge

    1. Verzollung am Eingangshafen — Zoll, Einfuhrumsatzsteuer.
    2. Umbau der Beleuchtung und des Tachos.
    3. Vollabnahme nach § 21 StVZO bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem benannten Technischen Dienst.
    4. Betriebserlaubnis und Zulassung bei der örtlichen Zulassungsbehörde.

    Schritt 3 vor Schritt 2 ist teuer: die Abnahme wird kostenpflichtig abgebrochen.

    § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV?

    § 21 StVZO beginnt mit dem Satz, der die Zuständigkeit klärt:

    Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die

    Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen.

    Dem Antrag beizufügen ist „das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung … benannten Technischen Dienstes". Also: TÜV-Prüfstelle, DEKRA, KÜS oder GTÜ, soweit benannt.

    § 13 EG-FGV ist die Einzelgenehmigung nach europäischem Recht — und sie zielt auf neue Fahrzeuge. Für ein Auto, das in den USA bereits Jahre zugelassen war, ist sie nicht der Weg. DEKRA formuliert die Abgrenzung am klarsten: § 13 EG-FGV für neue Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung, § 21 StVZO „für alle übrigen Fälle", ausdrücklich auch für Fahrzeuge, die „aus dem Ausland eingeführt wurden und keine EG-Typgenehmigung besitzen".

    Nicht das KBA. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 und schreibt selbst, dass es „nicht zuständig für Fahrzeug-Einzelgenehmigungen mit nationaler Geltung" ist. Die liegen bei den Ländern.

    Und nicht die Datenbestätigung. Die gehört zu § 12 EG-FGV, nationale Kleinserien-Typgenehmigung, und hat mit einem Einzelimport nichts zu tun. Wer danach fragt, erntet einen ratlosen Blick.

    Eine Merkwürdigkeit, damit sie nicht verunsichert: § 13 EG-FGV verweist weiterhin auf

    „Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG" — eine Richtlinie, die am 1. September 2020 aufgehoben

    wurde. Die deutsche Verordnung ist noch nicht auf die Verordnung (EU) 2018/858 umnummeriert.

    Das ist ein Redaktionsrückstand, kein Fehler auf Ihrer Seite.

    Was seit dem 1. Juli 2026 anders ist

    Der Zoll auf US-Fahrzeuge beträgt 0 %. Die Verordnung (EU) 2026/1455 setzt den Zollsatz für Waren des Kapitels 87 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in den Vereinigten Staaten auf 0 %, und zwar vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2029. Ohne diese Regelung sind es 10 %.

    Ursprung ist nicht Kaufort. Artikel 6 verweist auf die Regeln über den nichtpräferenziellen Ursprung des Unionszollkodex — maßgeblich ist also, wo das Fahrzeug gebaut wurde:

    Auf einer US-Auktion gekauftUrsprungZoll
    Ford aus MichiganUSA0 %
    BMW X5 aus SpartanburgUSA0 %
    Tesla aus Fremont oder AustinUSA0 %
    Toyota aus japanischer FertigungJapan10 %
    Mercedes aus deutscher FertigungEU10 %

    Ein US-Kennzeichen, ein US-Title und eine Copart-Losnummer sagen über den Ursprung nichts. Welchen Ursprungsnachweis das Hauptzollamt im Einzelfall verlangt, konnten wir nicht verifizieren — das vor dem Kauf mit dem Zollagenten klären, nicht nach dem Löschen.

    Einfuhrumsatzsteuer: 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), bemessen auf den Zollwert zuzüglich Zoll und zuzüglich der Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland.

    Der Zollwert selbst umfasst nach Art. 70 und 71 Abs. 1 Buchst. e des Unionszollkodex den Kaufpreis plus Transport und Versicherung bis zur Grenze des Zollgebiets der Union. Der Transport vom Hafen zu Ihnen gehört nach Art. 72 Buchst. a nicht dazu — wohl aber in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer.

    Was am Fahrzeug umgebaut werden muss

    Fahrtrichtungsanzeiger. § 54 Abs. 3 StVZO:

    Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

    Das ist der Satz, an dem der amerikanische rote Heckblinker scheitert — ohne Ermessen. Dazu verbietet die UN-Regelung Nr. 48 in Ziffer 5.7.1.2 ausdrücklich, dass Bremsleuchte und Blinker ineinandergebaut sind. Häufig ist es die ganze Rückleuchteneinheit; bei Modellen, die auch in Europa verkauft wurden, passt oft die europäische Einheit direkt.

    Nebelschlussleuchte. § 53d StVZO: rotes Licht; mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h „müssen hinten mit einer oder zwei" ausgerüstet sein. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht unter 250 mm, der Abstand zur Bremsleuchte mehr als 100 mm, und bei nur einer Leuchte muss sie „in der Mitte oder links davon" sitzen. Kontrollleuchte im Armaturenbrett vorgeschrieben.

    US-Fahrzeuge haben sie schlicht nicht — im US-Standard FMVSS 108 kommt sie in der Liste der vorgeschriebenen Leuchten nicht vor.

    Seitliche Fahrtrichtungsanzeiger. Ebenfalls nicht vorhanden. Die gelben Begrenzungsleuchten an der Seite, die US-Autos haben, sind ein anderes Gerät und ersetzen sie nicht.

    Scheinwerfer. Die US-Lichtverteilung erfüllt die Asymmetrie-Anforderung nicht; das deutsche Gegenstück zur UN-Regelung Nr. 112 steht in § 50 Abs. 6 StVZO. Das ist meist der teuerste Posten, und der einzige, bei dem sich eine europäische Scheinwerfereinheit fast immer rechnet.

    Tacho in km/h.

    Bauartgenehmigung — die Unterscheidung, die Geld spart. § 49a Abs. 1 StVZO ist eine abschließende Liste: nur „die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen" dürfen angebracht sein. Die Genehmigungspflicht für die Leuchten selbst steht in § 22a Abs. 1 — dort unter anderem Nr. 16a Nebelschlussleuchten und Nr. 17 Fahrtrichtungsanzeiger.

    Auf europäischer Ebene gilt dazu: was neu angebaut wird, braucht ein Genehmigungszeichen; was bereits am Fahrzeug ist, muss funktionieren und den Anbauvorschriften entsprechen. Also Prüfzeichen für die neue Nebelschlussleuchte und die Seitenblinker — nicht zwingend für jede Leuchte, die ohnehin schon dran ist.

    Was nicht umgebaut werden muss: Tagfahrlicht. Entgegen fast allen Ratgebern verweist das europäische Einzelgenehmigungsverfahren auf die Änderungsserie 03 der UN-Regelung Nr. 48, in der das Tagfahrlicht „Optional" ist.

    Unterlagen

    • US-Title im Original, mit dem Vermerk der US-Zollbehörde.
    • Kaufvertrag / Auktionsrechnung.
    • Zollbeleg und Nachweis der Einfuhrumsatzsteuer.
    • Gutachten nach § 21 StVZO.
    • Zulassungsbescheinigung Teil II, die nach § 21 Abs. 4 StVZO mit dem Antrag vorzulegen beziehungsweise nach § 14 FZV zu beantragen ist.
    • eVB-Nummer, Ausweis, SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer.

    Übersetzungen der US-Papiere verlangen die Behörden in der Regel; welche beglaubigt sein müssen, ist Sache der jeweiligen Zulassungsstelle.

    Was dieser Beitrag bewusst nicht enthält

    Gebührenhöhen für Gutachten, Zulassung und Kennzeichen. Die unterscheiden sich je nach Prüforganisation und Kommune, und wir veröffentlichen keine Zahlen, die wir nicht in einer Quelle nachgelesen haben. Wenn Sie den Weg gegangen sind: schreiben Sie, was es tatsächlich gekostet hat — das ist der Beitrag, der diesem Thema den meisten Wert gibt.

    Die Rechtslage ändert sich. Der Zollsatz von 0 % läuft zum 31. Dezember 2029 aus und kann vorher ausgesetzt werden; das Datum oben steht deshalb dort.


    Quellen

    Geprüft am 2026-09-21. Sätze, Gebühren und Rechtsvorschriften ändern sich. Prüfen Sie die Quellen, bevor Sie mit einer Zahl von hier rechnen.

    #1
    (edited 2 times)
    1. Version from Sep 22, 2026, 1:39 AM

      Der Weg für ein gebrauchtes US-Fahrzeug führt in Deutschland über § 21 StVZO, nicht über die Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV. Diese Verwechslung kostet regelmäßig Wochen, weil man beim falschen Amt anfängt.

      Die Reihenfolge

      1. Verzollung am Eingangshafen — Zoll, Einfuhrumsatzsteuer.
      2. Umbau der Beleuchtung und des Tachos.
      3. Vollabnahme nach § 21 StVZO bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem benannten Technischen Dienst.
      4. Betriebserlaubnis und Zulassung bei der örtlichen Zulassungsbehörde.

      Schritt 3 vor Schritt 2 ist teuer: die Abnahme wird kostenpflichtig abgebrochen.

      § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV?

      § 21 StVZO beginnt mit dem Satz, der die Zuständigkeit klärt:

      Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die

      Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen.

      Dem Antrag beizufügen ist „das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung … benannten Technischen Dienstes". Also: TÜV-Prüfstelle, DEKRA, KÜS oder GTÜ, soweit benannt.

      § 13 EG-FGV ist die Einzelgenehmigung nach europäischem Recht — und sie zielt auf neue Fahrzeuge. Für ein Auto, das in den USA bereits Jahre zugelassen war, ist sie nicht der Weg. DEKRA formuliert die Abgrenzung am klarsten: § 13 EG-FGV für neue Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung, § 21 StVZO „für alle übrigen Fälle", ausdrücklich auch für Fahrzeuge, die „aus dem Ausland eingeführt wurden und keine EG-Typgenehmigung besitzen".

      Nicht das KBA. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 und schreibt selbst, dass es „nicht zuständig für Fahrzeug-Einzelgenehmigungen mit nationaler Geltung" ist. Die liegen bei den Ländern.

      Und nicht die Datenbestätigung. Die gehört zu § 12 EG-FGV, nationale Kleinserien-Typgenehmigung, und hat mit einem Einzelimport nichts zu tun. Wer danach fragt, erntet einen ratlosen Blick.

      Eine Merkwürdigkeit, damit sie nicht verunsichert: § 13 EG-FGV verweist weiterhin auf

      „Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG" — eine Richtlinie, die am 1. September 2020 aufgehoben

      wurde. Die deutsche Verordnung ist noch nicht auf die Verordnung (EU) 2018/858 umnummeriert.

      Das ist ein Redaktionsrückstand, kein Fehler auf Ihrer Seite.

      Was seit dem 1. Juli 2026 anders ist

      Der Zoll auf US-Fahrzeuge beträgt 0 %. Die Verordnung (EU) 2026/1455 setzt den Zollsatz für Waren des Kapitels 87 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in den Vereinigten Staaten auf 0 %, und zwar vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2029. Ohne diese Regelung sind es 10 %.

      Ursprung ist nicht Kaufort. Artikel 6 verweist auf die Regeln über den nichtpräferenziellen Ursprung des Unionszollkodex — maßgeblich ist also, wo das Fahrzeug gebaut wurde:

      Auf einer US-Auktion gekauftUrsprungZoll
      Ford aus MichiganUSA0 %
      BMW X5 aus SpartanburgUSA0 %
      Tesla aus Fremont oder AustinUSA0 %
      Toyota aus japanischer FertigungJapan10 %
      Mercedes aus deutscher FertigungEU10 %

      Ein US-Kennzeichen, ein US-Title und eine Copart-Losnummer sagen über den Ursprung nichts. Welchen Ursprungsnachweis das Hauptzollamt im Einzelfall verlangt, konnten wir nicht verifizieren — das vor dem Kauf mit dem Zollagenten klären, nicht nach dem Löschen.

      Einfuhrumsatzsteuer: 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), bemessen auf den Zollwert zuzüglich Zoll und zuzüglich der Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland.

      Der Zollwert selbst umfasst nach Art. 70 und 71 Abs. 1 Buchst. e des Unionszollkodex den Kaufpreis plus Transport und Versicherung bis zur Grenze des Zollgebiets der Union. Der Transport vom Hafen zu Ihnen gehört nach Art. 72 Buchst. a nicht dazu — wohl aber in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer.

      Was am Fahrzeug umgebaut werden muss

      Fahrtrichtungsanzeiger. § 54 Abs. 3 StVZO:

      Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

      Das ist der Satz, an dem der amerikanische rote Heckblinker scheitert — ohne Ermessen. Dazu verbietet die UN-Regelung Nr. 48 in Ziffer 5.7.1.2 ausdrücklich, dass Bremsleuchte und Blinker ineinandergebaut sind. Häufig ist es die ganze Rückleuchteneinheit; bei Modellen, die auch in Europa verkauft wurden, passt oft die europäische Einheit direkt.

      Nebelschlussleuchte. § 53d StVZO: rotes Licht; mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h „müssen hinten mit einer oder zwei" ausgerüstet sein. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht unter 250 mm, der Abstand zur Bremsleuchte mehr als 100 mm, und bei nur einer Leuchte muss sie „in der Mitte oder links davon" sitzen. Kontrollleuchte im Armaturenbrett vorgeschrieben.

      US-Fahrzeuge haben sie schlicht nicht — im US-Standard FMVSS 108 kommt sie in der Liste der vorgeschriebenen Leuchten nicht vor.

      Seitliche Fahrtrichtungsanzeiger. Ebenfalls nicht vorhanden. Die gelben Begrenzungsleuchten an der Seite, die US-Autos haben, sind ein anderes Gerät und ersetzen sie nicht.

      Scheinwerfer. Die US-Lichtverteilung erfüllt die Asymmetrie-Anforderung nicht; das deutsche Gegenstück zur UN-Regelung Nr. 112 steht in § 50 Abs. 6 StVZO. Das ist meist der teuerste Posten, und der einzige, bei dem sich eine europäische Scheinwerfereinheit fast immer rechnet.

      Tacho in km/h.

      Bauartgenehmigung — die Unterscheidung, die Geld spart. § 49a Abs. 1 StVZO ist eine abschließende Liste: nur „die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen" dürfen angebracht sein. Die Genehmigungspflicht für die Leuchten selbst steht in § 22a Abs. 1 — dort unter anderem Nr. 16a Nebelschlussleuchten und Nr. 17 Fahrtrichtungsanzeiger.

      Auf europäischer Ebene gilt dazu: was neu angebaut wird, braucht ein Genehmigungszeichen; was bereits am Fahrzeug ist, muss funktionieren und den Anbauvorschriften entsprechen. Also Prüfzeichen für die neue Nebelschlussleuchte und die Seitenblinker — nicht zwingend für jede Leuchte, die ohnehin schon dran ist.

      Was nicht umgebaut werden muss: Tagfahrlicht. Entgegen fast allen Ratgebern verweist das europäische Einzelgenehmigungsverfahren auf die Änderungsserie 03 der UN-Regelung Nr. 48, in der das Tagfahrlicht „Optional" ist.

      Unterlagen

      • US-Title im Original, mit dem Vermerk der US-Zollbehörde.
      • Kaufvertrag / Auktionsrechnung.
      • Zollbeleg und Nachweis der Einfuhrumsatzsteuer.
      • Gutachten nach § 21 StVZO.
      • Zulassungsbescheinigung Teil II, die nach § 21 Abs. 4 StVZO mit dem Antrag vorzulegen beziehungsweise nach § 14 FZV zu beantragen ist.
      • eVB-Nummer, Ausweis, SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer.

      Übersetzungen der US-Papiere verlangen die Behörden in der Regel; welche beglaubigt sein müssen, ist Sache der jeweiligen Zulassungsstelle.

      Was dieser Beitrag bewusst nicht enthält

      Gebührenhöhen für Gutachten, Zulassung und Kennzeichen. Die unterscheiden sich je nach Prüforganisation und Kommune, und wir veröffentlichen keine Zahlen, die wir nicht in einer Quelle nachgelesen haben. Wenn Sie den Weg gegangen sind: schreiben Sie, was es tatsächlich gekostet hat — das ist der Beitrag, der diesem Thema den meisten Wert gibt.

      Die Rechtslage ändert sich. Der Zollsatz von 0 % läuft zum 31. Dezember 2029 aus und kann vorher ausgesetzt werden; das Datum oben steht deshalb dort.


      Quellen

      Geprüft am 2026-09-21. Sätze, Gebühren und Rechtsvorschriften ändern sich. Prüfen Sie die Quellen, bevor Sie mit einer Zahl von hier rechnen.

    2. Version from Sep 22, 2026, 12:27 AM

      Der Weg für ein gebrauchtes US-Fahrzeug führt in Deutschland über § 21 StVZO, nicht über die Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV. Diese Verwechslung kostet regelmäßig Wochen, weil man beim falschen Amt anfängt.

      Die Reihenfolge

      1. Verzollung am Eingangshafen — Zoll, Einfuhrumsatzsteuer.
      2. Umbau der Beleuchtung und des Tachos.
      3. Vollabnahme nach § 21 StVZO bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem benannten Technischen Dienst.
      4. Betriebserlaubnis und Zulassung bei der örtlichen Zulassungsbehörde.

      Schritt 3 vor Schritt 2 ist teuer: die Abnahme wird kostenpflichtig abgebrochen.

      § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV?

      § 21 StVZO beginnt mit dem Satz, der die Zuständigkeit klärt:

      Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die

      Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen.

      Dem Antrag beizufügen ist „das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung … benannten Technischen Dienstes". Also: TÜV-Prüfstelle, DEKRA, KÜS oder GTÜ, soweit benannt.

      § 13 EG-FGV ist die Einzelgenehmigung nach europäischem Recht — und sie zielt auf neue Fahrzeuge. Für ein Auto, das in den USA bereits Jahre zugelassen war, ist sie nicht der Weg. DEKRA formuliert die Abgrenzung am klarsten: § 13 EG-FGV für neue Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung, § 21 StVZO „für alle übrigen Fälle", ausdrücklich auch für Fahrzeuge, die „aus dem Ausland eingeführt wurden und keine EG-Typgenehmigung besitzen".

      Nicht das KBA. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 und schreibt selbst, dass es „nicht zuständig für Fahrzeug-Einzelgenehmigungen mit nationaler Geltung" ist. Die liegen bei den Ländern.

      Und nicht die Datenbestätigung. Die gehört zu § 12 EG-FGV, nationale Kleinserien-Typgenehmigung, und hat mit einem Einzelimport nichts zu tun. Wer danach fragt, erntet einen ratlosen Blick.

      Eine Merkwürdigkeit, damit sie nicht verunsichert: § 13 EG-FGV verweist weiterhin auf

      „Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG" — eine Richtlinie, die am 1. September 2020 aufgehoben

      wurde. Die deutsche Verordnung ist noch nicht auf die Verordnung (EU) 2018/858 umnummeriert.

      Das ist ein Redaktionsrückstand, kein Fehler auf Ihrer Seite.

      Was seit dem 1. Juli 2026 anders ist

      Der Zoll auf US-Fahrzeuge beträgt 0 %. Die Verordnung (EU) 2026/1455 setzt den Zollsatz für Waren des Kapitels 87 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in den Vereinigten Staaten auf 0 %, und zwar vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2029. Ohne diese Regelung sind es 10 %.

      Ursprung ist nicht Kaufort. Artikel 6 verweist auf die Regeln über den nichtpräferenziellen Ursprung des Unionszollkodex — maßgeblich ist also, wo das Fahrzeug gebaut wurde:

      Auf einer US-Auktion gekauftUrsprungZoll
      Ford aus MichiganUSA0 %
      BMW X5 aus SpartanburgUSA0 %
      Tesla aus Fremont oder AustinUSA0 %
      Toyota aus japanischer FertigungJapan10 %
      Mercedes aus deutscher FertigungEU10 %

      Ein US-Kennzeichen, ein US-Title und eine Copart-Losnummer sagen über den Ursprung nichts. Welchen Ursprungsnachweis das Hauptzollamt im Einzelfall verlangt, konnten wir nicht verifizieren — das vor dem Kauf mit dem Zollagenten klären, nicht nach dem Löschen.

      Einfuhrumsatzsteuer: 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), bemessen auf den Zollwert zuzüglich Zoll und zuzüglich der Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland.

      Der Zollwert selbst umfasst nach Art. 70 und 71 Abs. 1 Buchst. e des Unionszollkodex den Kaufpreis plus Transport und Versicherung bis zur Grenze des Zollgebiets der Union. Der Transport vom Hafen zu Ihnen gehört nach Art. 72 Buchst. a nicht dazu — wohl aber in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer.

      Was am Fahrzeug umgebaut werden muss

      Fahrtrichtungsanzeiger. § 54 Abs. 3 StVZO:

      Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

      Das ist der Satz, an dem der amerikanische rote Heckblinker scheitert — ohne Ermessen. Dazu verbietet die UN-Regelung Nr. 48 in Ziffer 5.7.1.2 ausdrücklich, dass Bremsleuchte und Blinker ineinandergebaut sind. Häufig ist es die ganze Rückleuchteneinheit; bei Modellen, die auch in Europa verkauft wurden, passt oft die europäische Einheit direkt.

      Nebelschlussleuchte. § 53d StVZO: rotes Licht; mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h „müssen hinten mit einer oder zwei" ausgerüstet sein. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht unter 250 mm, der Abstand zur Bremsleuchte mehr als 100 mm, und bei nur einer Leuchte muss sie „in der Mitte oder links davon" sitzen. Kontrollleuchte im Armaturenbrett vorgeschrieben.

      US-Fahrzeuge haben sie schlicht nicht — im US-Standard FMVSS 108 kommt sie in der Liste der vorgeschriebenen Leuchten nicht vor.

      Seitliche Fahrtrichtungsanzeiger. Ebenfalls nicht vorhanden. Die gelben Begrenzungsleuchten an der Seite, die US-Autos haben, sind ein anderes Gerät und ersetzen sie nicht.

      Scheinwerfer. Die US-Lichtverteilung erfüllt die Asymmetrie-Anforderung nicht; das deutsche Gegenstück zur UN-Regelung Nr. 112 steht in § 50 Abs. 6 StVZO. Das ist meist der teuerste Posten, und der einzige, bei dem sich eine europäische Scheinwerfereinheit fast immer rechnet.

      Tacho in km/h.

      Bauartgenehmigung — die Unterscheidung, die Geld spart. § 49a Abs. 1 StVZO ist eine abschließende Liste: nur „die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen" dürfen angebracht sein. Die Genehmigungspflicht für die Leuchten selbst steht in § 22a Abs. 1 — dort unter anderem Nr. 16a Nebelschlussleuchten und Nr. 17 Fahrtrichtungsanzeiger.

      Auf europäischer Ebene gilt dazu: was neu angebaut wird, braucht ein Genehmigungszeichen; was bereits am Fahrzeug ist, muss funktionieren und den Anbauvorschriften entsprechen. Also Prüfzeichen für die neue Nebelschlussleuchte und die Seitenblinker — nicht zwingend für jede Leuchte, die ohnehin schon dran ist.

      Was nicht umgebaut werden muss: Tagfahrlicht. Entgegen fast allen Ratgebern verweist das europäische Einzelgenehmigungsverfahren auf die Änderungsserie 03 der UN-Regelung Nr. 48, in der das Tagfahrlicht „Optional" ist.

      Unterlagen

      • US-Title im Original, mit dem Vermerk der US-Zollbehörde.
      • Kaufvertrag / Auktionsrechnung.
      • Zollbeleg und Nachweis der Einfuhrumsatzsteuer.
      • Gutachten nach § 21 StVZO.
      • Zulassungsbescheinigung Teil II, die nach § 21 Abs. 4 StVZO mit dem Antrag vorzulegen beziehungsweise nach § 14 FZV zu beantragen ist.
      • eVB-Nummer, Ausweis, SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer.

      Übersetzungen der US-Papiere verlangen die Behörden in der Regel; welche beglaubigt sein müssen, ist Sache der jeweiligen Zulassungsstelle.

      Was dieser Beitrag bewusst nicht enthält

      Gebührenhöhen für Gutachten, Zulassung und Kennzeichen. Die unterscheiden sich je nach Prüforganisation und Kommune, und wir veröffentlichen keine Zahlen, die wir nicht in einer Quelle nachgelesen haben. Wenn Sie den Weg gegangen sind: schreiben Sie, was es tatsächlich gekostet hat — das ist der Beitrag, der diesem Thema den meisten Wert gibt.

      Die Rechtslage ändert sich. Der Zollsatz von 0 % läuft zum 31. Dezember 2029 aus und kann vorher ausgesetzt werden; das Datum oben steht deshalb dort.


      Quellen

      Geprüft am 2026-09-21. Sätze, Gebühren und Rechtsvorschriften ändern sich. Prüfen Sie die Quellen, bevor Sie mit einer Zahl von hier rechnen.